- Auslandsbeschäftigung
- Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer im Ausland durch einen deutschen oder ausländischen Arbeitgeber.- Das für das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht ist zu bestimmen. Ist keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen, ist maßgebend, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt: Grundsätzlich der Arbeitsort; sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers.- Grundsätzlich kann bei Vereinbarung ausländischen Arbeitsrechts auch ein Gerichtsstand im Ausland vereinbart werden (Art. 27, 30 EG BGB).
Lexikon der Economics. 2013.